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BAB & OKP: Das gilt
BAB (Berufsausübungsbewilligung)
Die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung gestützt auf das Gesundheitsberufegesetz (GesBG; SR 811.21) erfolgt, sobald der entsprechende Bildungsabschluss (z.B. Bachelor of Science in Physiotherapie FH) vorliegt und die übrigen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt werden.
Wer über eine Berufsausübungsbewilligung verfügt, erfüllt grundsätzlich auch die Bewilligungsvoraussetzungen in jedem anderen Kanton der Schweiz, sofern sie oder er eine Amtssprache des Kantons beherrscht, für den die Bewilligung beantragt wird. Die BAB muss in jedoch in jedem Fall erneut beantragt werden, wird jedoch kostenlos erteilt, da das sogenannte Binnenmarktgesetz gilt.
Gemäss Gesetz benötigt eine gesundheitspolizeiliche BAB - ausgestellt vom Kanton - wer als fachlich selbstständige Physiotherapeutin oder Physiotherapeut im Kanton Aargau tätig sein will.
Die Voraussetzung der "fachlich eigenverantwortlichen Tätigkeit" wird von den Kantonen jedoch unterschiedlich ausgelegt. Aus diesem Grund werden unten stehend die verschiedenen Anforderungen der Kantone aufgezeigt.
swissODP hat zuletzt 2024 die wichtigsten Fragen zum Thema in einem Katalog zusammengefasst und allen Kantonen zur schriftlichen Beantwortung zukommen lassen. Die Antworten der Kantone finden Partner im Partner-Portal.
OKP-Zulassung
Eine OKP-Zulassung ist die offizielle Genehmigung für Gesundheitsdienstleistende, ihre Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abzurechnen. Sie ist eine Grundvoraussetzung, um am öffentlichen Gesundheitssystem in der Schweiz teilzunehmen und stellt sicher, dass die Dienstleister die nationalen Qualitäts- und Sicherheitsstandards erfüllen. Seit 2022 sind die Kantone für die Erteilung dieser Zulassung für ambulante Leistungserbringer zuständig.
Voraussetzungen für die Erteilung der OKP-Zulassung sind eine Berufsausübungsbewilligung gemäss Art. 47 lit. a KVV, sowie der Nachweis einer zweijährigen praktischen Berufserfahrung in der Schweiz.
Wichtiger Unterschied zur BAB:
Ein Binnengesetzt gibt es bzgl. OKP-Zulassung nicht. Der Kanton Aargau schreibt dazu seiner Website: "Leistungserbringer sind nur von jenem Kanton zugelassen, auf dessen Gebiet sie tätig sind. Beabsichtigen sie, auch in einem anderen Kanton Leistungen zulasten der OKP zu erbringen, ist beim jeweiligen Kanton ebenfalls ein entsprechendes Gesuch einzureichen. Anerkennung von ausserkantonalen Zulassungen oder eine – wie im Bereich der Berufsausübungs- und Betriebsbewilligungen existierende – Meldetätigkeit von 90 Arbeitstagen pro Jahr ist hinsichtlich der Zulassungen zur Leistungserbringung zulasten der OKP gesetzlich nicht vorgesehen. Daraus folgt, dass jeder Kanton die Zulassungsvoraussetzungen vollumfänglich zu prüfen hat."
swissODP hat die teilweise unterschiedlichen Anforderungen der Kantone zusammengetragen - im Bewusstsein, dass es auch immer wieder Änderungen geben kann.
Aus diesem Grund gibt es eine Kommentarfunktion. Diese kann genutzt werden, um swissODP und auch alle anderen Partnerpraxen auf Ergänzungen und Änderungen aufmerksam zu machen.
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