Umsetzung des GesBG im Kt ZH – Fristverlängerung bis 31. Oktober 2025
- lisaott9
- vor 2 Tagen
- 1 Min. Lesezeit
Die Zürcher Gesundheitsdirektion hat am 29. August 2025 bekanntgegeben, dass die Übergangsfrist für die Umsetzung des eidgenössischen Gesundheitsberufegesetzes (GesBG) im Kanton Zürich verlängert wird.

Worum geht es?
Mit dem GesBG wird geregelt, wer u.a. in Organisationen der Physiotherapie fachlich eigenverantwortlich tätig ist und somit eine Berufsausübungsbewilligung benötigt.
Alle Physiopraxen müssen der Gesundheitsdirektion melden, wer fachlich eigenverantwortlich tätig ist.
Neue Frist: 31. Oktober 2025
Die ursprünglich angesetzte Frist vom 30. Juni 2025 wurde verlängert.
👉 Bis spätestens 31. Oktober 2025 müssen:
Alle betroffenen Praxen und Organisationen im Kanton ZH das Erhebungsformular beim Amt für Gesundheit (AFG) digital einreichen (bitte senden an gesundheitsberufe@gd.zh.ch).
Alle Personen, die neu eine Berufsausübungsbewilligung benötigen, ein entsprechendes Bewilligungsgesuch stellen.
Personen, die fachlich eigenverantwortlich tätig sind und andere Personen beaufsichtigen, müssen die Erklärung der Verantwortungsübernahme unterzeichnen. Die Betriebe sind verpflichtet, die unterzeichneten Formulare auf Anfrage dem Amt für Gesundheit vorzulegen. Sie müssen nicht mit der vorliegenden Erhebung eingereicht werden.
Nach Ablauf der Frist wird die Gesundheitsdirektion die Umsetzung im Rahmen von Inspektionen vor Ort kontrollieren.
Weitere Informationen
Alle Informationen sowie die Formulare findet ihr hier:
Bei Fragen und Unklarheiten, kommt gerne auf uns zu.
Kommentare