Anpassungen bei der Pflicht für eine BAB (ZH & BL)
- lisaott9
- 4. Apr.
- 3 Min. Lesezeit
Aktualisiert: vor 7 Tagen
Kanton Zürich
Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich hat die aktuelle Praxis betreffend der Forderung nach Berufsausübungsbewilligungen (BAB) überprüfen lassen. Das nun vorliegende Rechtsgutachten hat gezeigt, dass es nicht nötig ist, dass alle Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten eine BAB beantragen müssen. Eine entsprechende Medienmitteilung wurde heute Morgen aufgeschaltet.

Dass Führungskräfte, denen die fachliche Verantwortung für die Mitarbeitenden übertragen wurde, weiterhin eine BAB benötigen, bleibt bestehen. Dies gilt auch für Standortleitungen und die jeweiligen Stellvertretungen.
Mitarbeitende, die einer solchen Führungskraft unterstellt sind, haben gemäss Art. 11 GesBG jedoch keine BAB einzuholen.
Warum braucht es überhaupt eine BAB?
Das Rechtsgutachten, unterzeichnet von Gregori Werder, Werder Viganò AG, führt dazu aus:
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Bewilligungspflicht zwei Funktionen erfüllen soll: Erstens gibt sie den Aufsichtsbehörden die Möglichkeit zur Überprüfung, ob die fachlich verantwortlichen Personen im Betrieb die erforderlichen Qualifikationen aufweisen. Zweitens wird durch die damit verbundene Unterstellung unter die Berufspflichten gemäss Art. 16 GesBG sichergestellt, dass die Berufsausübung selber gewissen Standards folgt und bei Verstössen Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 19 GesBG ausgesprochen werden können. Beides dient letzten Endes dem öffentlichen Gesundheitsschutz.
vgl. Rechtsgutachten S. 25, Absatz 43
Ausserdem zu berücksichtigen:
Physiotherapeutische Privatleistungen sind ohne gültige BAB MWST-pflichtig!
Wer braucht eine BAB?

vgl. Rechtsgutachten S. 32, Absatz 68
Hast du fachlich eigenverantwortliche Mitarbeitende, die noch nicht über eine BAB verfügen? Dann muss das entsprechende Gesuch bis zum 30. Juni 2025 beim Amt für Gesundheit eingereicht werden.
Ausserdem besteht neu eine Meldepflicht ans Amt für Gesundheit:
Alle im Kanton Zürich tätigen ambulanten Organisationen und Einzelunternehmen der Physiotherapie müssen melden, wer in ihrem Betrieb in eigener fachlicher Verantwortung tätig ist.
Nutzt dafür folgendes Formular:
Füllt das Formular digital aus und lasst es durch eine für den Betrieb unterschriftsberechtigte Person bzw. eine Person mit entsprechender Vollmacht physisch oder digital unterzeichnen. Anschliessend muss das Formular bis zum 30.06.2025 an gesundheitsberufe@gd.zh.ch eingereicht werden.
Wichtig:
Das Formular muss für jeden Fachbereich/jede im Betrieb tätige Berufsgruppe einzeln ausgefüllt werden!
Änderungen des Namens der Organisation, der Rechtsform, Eröffnung bzw. Schliessung eines Standorts, Wechsel der fachverantwortlichen Leitung oder deren Stellvertretung, Wechsel der Standortleitung oder deren Stellvertretung, Ein- und Austritte von Fachpersonen sowie Änderungen des Beschäftigungsgrades der Fachpersonen müssen der Abteilung Bewilligungen und Aufsicht des Amts für Gesundheit Kt. ZH stets mitgeteilt werden (schriftlich oder per E-Mail).
Personen, die fachlich eigenverantwortlich tätig sind und andere Personen beaufsichtigen, müssen zudem die Erklärung der Verantwortungsübernahme unterzeichnen:
Die Praxen sind verpflichtet, die unterzeichneten Formulare auf Anfrage dem Amt für Gesundheit vorzulegen. Sie müssen aber nicht mit der Erhebung (Meldepflicht, siehe oben) eingereicht werden.
Rückerstattung BAB
Hierzu schreibt das Amt für Gesundheit:
Personen, die nicht fachlich eigenverantwortlich tätig sind und auf ihre Berufsausübungsbewilligung verzichten möchten, können beim Amt für Gesundheit einen Antrag auf Rückerstattung der Bewilligungsgebühr stellen. Die Rückzahlung der Bewilligungsgebühr erfolgt ab September 2025.
Die Anträge könnt ihr direkt auf der Website des Gesundheitsamts online einreichen (-> Rückabwicklung).
Kanton Basel-Landschaft
Auch der Kanton BL hat seine Bewilligungspraxis angepasst und diese Woche eine Medienmitteilung veröffentlicht.
Entsprechend benötigen Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, die angestellt und unter fachlicher Aufsicht tätig sind, per Ende Mai 2025 keine BAB mehr!
Ob auch der Kanton BL eine Rückerstattung der bezahlten Gebühren für unnötige BABs möglich macht, ist noch nicht kommuniziert. Weitere Updates erwarten wir auf den 1. Juni 2025.
Da die bestehende Regelung noch bis Ende Mai 2025 Gültigkeit hat, werden wir bis dahin eine Vorgehensempfehlung für die Rückforderung der unter Vorbehalt beantragten BABs vorbereiten, die wir euch zur Verfügung stellen, sollte der Kanton kein offizielles Vorgehen vergleichbar dem des Kantons Zürich anbieten.
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